Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
1. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen uns und den Käufern. Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit. Unseren Lieferbedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers (bzw. Teile derselben) gelten nur dann, wenn und soweit wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären. In diesem Falle bleiben jedoch alle übrigen Vereinbarungen rechts-wirksam. 
2. Darstellungen und Angaben in unseren Katalogen oder auf der Website sind unverbindlich. 
3. Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Kunden überlassenen Unterlagen verbleibt uns. Unsere Angebote und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – durch das Angebot des Käufers und unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

II. Preise
1. Preise verstehen sich ab unserem Werk, zuzüglich Verpackungs-, Versandkosten und Kosten der Entladung beim Käufer, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes verein-bart ist. Sofern nicht mit uns ein Festpreis vereinbart wurde, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
2. Die Preise für Fördersysteme und Anlagen verstehen sich grundsätzlich ohne Montage und Inbetriebnahme. Die Montage und Inbetriebnahme muss jeweils gesondert bestellt werden. Die Ausführung und Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Montagebedingungen.

III. Lieferung und Versand, Verzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun-gen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Risikosphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ausliefe-rung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Unterlieferern eintreten, die wir nicht zu vertreten haben. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hin-dernisse werden dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt. 
2. Kommen wir durch eigenes Verschulden in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Käufer bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ihm ein höherer als der vorgenannte pauschalierte Verzögerungsschaden entstanden ist. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug gegen uns richten sich allein nach Ziffer IX. 5. dieser AGB.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Lagerung in unserem Werk werden mindestens ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Käufer bleibt unbenommen, nach-zuweisen, dass uns kein oder ein geringerer als der vorgenannte pauschalierte Schaden durch die Verzögerung entstanden ist. Wir behalten uns weitere oder weitergehende Schadensersatzansprüche vor. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Käufers voraus.
4. Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 5 %, bei Sonderanfertigungen bis zu 10 %, zulässig.
5. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

IV. Modelleinrichtungen
Formeinrichtungen, die von uns gefertigt werden, bleiben auch bei der Berechnung von anteiligen Kosten unser Eigentum. Der Käufer kann uns gegenüber in Bezug auf solche Formeinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechtsschutz nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.

V. Gefahrübergang, Abnahme bei Werkleistungen
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leis-tungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung beim Käufer, übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnah-me bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Ver-sand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum. Lohnarbeiten, Fracht- und Montagekosten sind sofort rein netto zahlbar. Bei Liefe-rung von Förderanlagen und sonstigen kompletten Anlagen gelten folgende Zahlungsbedingungen, es sei denn, es sind andere vereinbart:
Im Falle der vereinbarten Montage durch uns:
–    30% rein netto mit Zugang unserer Auftragsbestätigung;
–    30% rein netto nach Zeichnungsfreigabe;
–    30% rein netto nach Abnahme in unserem Werk bei vereinbarter Abnahmeprüfung. In allen anderen Fällen 30% rein netto nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns (vor Verladung). Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, sind die vorgenannten Zahlungen spätestens 30 Tage nach Ab-nahme in unserem Werk bzw. nach Mitteilung der Versandbereitschaft fällig. Der Versand erfolgt erst nach Eingang der Zahlung;
 –    10% rein netto nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 6 Wochen nach Abnahme in unserem Werk bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns.
Im Falle der vereinbarten Montage durch den Käufer: 
–    50% rein netto mit Zugang unserer Auftragsbestätigung;
–    50% rein netto nach Abnahme in unserem Werk bei vereinbarter Abnahmeprüfung. In allen anderen Fällen 50% rein netto nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns (vor Verladung). Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, sind die vorgenannten Zahlungen spätestens 30 Tage nach Ab-nahme in unserem Werk bzw. nach Mitteilung der Versandbereitschaft fällig. Der Versand erfolgt erst nach Eingang der Zahlung;
2. Wird eine Abnahmeprüfung vereinbart, so gilt eine solche auch dann als erfolgt, wenn:
–    die Abnahmeprüfung aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt wird, obwohl die Leistung vollständig und vertragsgemäß fertiggestellt wurde,
–    der Käufer die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein oder
–    der Käufer die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten mehr als 10 Werktage benutzt, ohne berechtigte, wesentliche Mängel geltend zu machen.
3. Zahlungen durch Wechsel sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Skontoabzüge werden in solchen Fällen nicht gewährt. Die eingereichten Wechsel dürfen eine Laufzeit von 90 Tagen nicht überschreiten. Diskontspesen gehen mit sofortiger Fälligkeit zu Lasten des Käufers.
4. Verspätete Zahlungen berechtigen uns zur Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5 %. Dem Käufer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer als der vorgenannte pauschalierte Verzugsschaden entstanden ist. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder geht ein von ihm gegebener Wechsel zu Protest oder stellt er seine Zahlungen ein, so werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug steht uns ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht zu. Darüber hinaus bleiben uns Schadensersatzansprü-che vorbehalten.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag mit dem Käufer vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
2. Solange das Eigentum an der Ware nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat er die Ware pfleglich zu behandeln. Etwaig erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbei-ten hat der Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Der Käufer hat außerdem unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. 
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhän-gig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich-tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt im Falle der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteil-mäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Auf Verlangen des Käufers geben wir die uns zustehenden Sicherheiten frei, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Einstellung von Zahlungen durch den Käufer oder Zahlungsverzug berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.

VIll. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefähr-det. Die gesetzliche Verjährung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 445b BGB bleibt ebenfalls unberührt.
2. Im Falle eines Mangels der Ware setzt der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, die vom Kunden gewählte Form der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Ware, wäre sie mangelfrei, übersteigen
oder
- die Kosten der Nacherfüllung den Betrag übersteigen, um den der Mangel den Wert der Ware mindert 
oder
- die andere als die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung günstiger ist und für den Käufer keine erheblichen Nachteile bedeutet.
Der Gewährleistungsanspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Ist auch die andere Art der Nacherfüllung mit unverhältnis-mäßigen Kosten verbunden, können wir die Nacherfüllung insgesamt verweigern.
3. Gewährleistungs- oder Garantieansprüche bestehen nicht für Mängel, die allein auf Montage- oder Bedienungsfehler des Kunden, fehlende Wartung sowie Eingriffen oder Reparaturen durch den Kunden oder nicht von uns autorisierten Dritten beruhen. Dies gilt auch bei natürlichem Verschleiß, Temperatur- und Witterungseinflüssen sowie bei Verwendung ungeeigneten Zubehörs, es sei denn, wir haben diese Einwirkungen zu vertreten. Reparaturen werden grundsätzlich nur in unserem Werk vorgenommen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
4. Beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Projektnummer zurückzusenden. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt. Werden die von uns gelieferten Teile und Anlagen vom Käufer ins Ausland geliefert, so beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Kosten, die uns bei Durchführung der Gewährleistungsansprüche des Käufers im Inland entstehen würden. Dies gilt auch, wenn uns vorher bekannt war, dass unsere Teile vom Käufer ins Ausland geliefert werden. 
5. Eine Haftung für die Funktion unserer Anlagen übernehmen wir nur, wenn die Aufstellung sorgfältig und sachgemäß oder durch unsere Spezialmonteure erfolgt ist. Die uns überlassenen Muster bleiben bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist in unserem Besitz. Bei Herreichen von Konstruktionsunterlagen im Ganzen oder im Detail haften wir nur für die saubere und werkstattgerechte Ausführung.
6. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind oder falls wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, kann der Käufer den Mangel unmittelbar selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten verlangen. Rücksendungen bedürfen einer vorherigen Rücksprache mit uns.

IX. Rechtsmängel
1. Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Käufer zumutbarer Weise derart überarbeiten, dass die Schutzrechtsverletzung behoben wird.
2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genann-ten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
3. Darüber hinaus stellen wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen etwaiger Schutzrechtsinhaber im Falle der Schutzrechtsverletzung frei. Der Käufer informiert uns unverzüglich über eine Inanspruchnahme durch Dritte und gibt uns Gelegenheit, zu der behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. Wir werden dem Käufer Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Abwehr der Ansprüche Dritter erforderlich sind.

X. Mängelrüge
Reklamationen werden nur berücksichtigt, wenn solche innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geschehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Feststellung des Fehlers zu rügen. Eine evtl. vorgesehene Bearbeitung der Teile ist sofort einzustellen. 12 Monate nach Gefahrübergang der Ware können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.

XI. Recht des Käufers auf Rücktritt 
1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen unseres Unter-nehmens. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Waren die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend min-dern.
2. Befinden wir uns im Sinne des Abschnittes III. 2. der Lieferbedingungen im Leistungsverzug und gewährt der Käufer uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrückli-chen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
3. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

XII. Haftungsausschluss
1. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, das heißt solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regel-mäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Sie gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Die Beschränkung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicher-ten Eigenschaft beruhen, wenn wir eine Garantie übernommen haben, oder für Schäden, für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.
3. Im Falle des Schadensersatzanspruchs für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und in Fällen der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht in Fällen von Personenschäden, von Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.

XIII. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (UhrG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von uns nicht zulässig.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Verträgen mit den Kunden ist Berching. Im Streit-fall sind wir berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen. Der Vertrag untersteht deutschem Recht, auch bei Lieferungen ins Ausland. Die Anwendung des UN-Einheitskaufrechts sowie des deutschen Internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen.

Stand 11/2018